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Installation von Sprinkleranlagen nicht sozialkassenpflichtig

Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt!

In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und unsere Mandantin zur Zahlung von 92.211,13 Euro verurteilt. Die Richter argumentierten, es handele sich um Rohrleitungsbauarbeiten, die unter den einschlägigen Tarifvertrag VTV-Bau fallen würden.

Hiergegen legten wir Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht folgte den Ausführungen der PAVEL Rechtsanwälte: Die Arbeiten an den Sprinkleranlagen fallen unter den Ausnahmetatbestand der Anlagenmechaniker für Sanitär, Heizung und Klimatechnik, § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV Bau. Diese Ausnahmegewerke installieren üblicherweise Wasser- und Luftversorgungssysteme und sind nach der einschlägigen Handwerksverordnung mit der Installation und Instandhaltung von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen befasst. Rohrleitungsarbeiten hingegen gingen grds. nur bis zu den Hausanschlüssen (so wohl auch BAG, 17.11.2010 – 10 AZR 845/09). Innerhalb des Gebäudes seien Anlagenmechaniker wie Heizungsbauer und Klempner zuständig, welche unter den Ausnahmetatbestand fallen würden. Durch die Installation der Sprinkleranlage in einem Gebäude würden somit keine Rohrleitungsarbeiten im Sinne des VTV Bau, sondern anlagenmechanische Arbeiten i.S.d. Ausnahmetatbestandes ausgeführt. Die einzelnen anspruchsvollen Teilarbeiten müssten zudem im Zusammenhang gesehen werden und dürften nicht künstlich in einzelne Arbeitsschritte aufgegliedert werden, die zum Tei ggf. unter den VTV Bau fallen würden.

Folgerichtig wurde die Berufung vom Landesarbeitsgericht in Frankfurt zurückgewiesen und unsere Mandantin muss keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.

(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.03.2025 – 10 SLa 768/24 SK)

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Rechtsanwalt Thomas Pavel wurde von ThreeBestRated als einer der 3 besten Anwälte für Arbeitsrecht in Hannover ausgezeichnet.