Der Betrieb der Mandantschaft ist mit dem Einblasen und Spleißen von Glasfaserkabeln befasst. Die ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) vertrat die Auffassung, dass dies Kabelleitungstiefbauarbeiten seien und erhob Klage über rund 65.000 Euro. Die Kanzlei Pavel Rechtsanwälte hat für ihre Mandantschaft argumentiert, dass die Tätigkeiten als baufremd zu werten sei.
Sämtliche Zeugen haben in der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt, dass sich die Tätigkeit in dem Einblasen und Verlegen von Glasfaserkabeln erschöpfte. Die Rohre, in die die Kabel eingeblasen wurden, waren bereits durch Drittfirmen verlegt worden. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen und damit unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass – wenn die Kabelarbeiten im Zusammenhang mit den Anschlussarbeiten im Haus erfolgen – keine Rohrleitungstiefbauarbeiten durchgeführt werden.
(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 24.11.2025 – 10 Ca 157/24 SK)




