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Reparaturarbeiten in Industrieanlagen nicht sozialkassenpflichtig

Rohrleitungsarbeiten, die bei Wartungs- und Reparaturarbeiten von Industrieanlagen anfallen, führen nicht zur Sozialkassenpflicht. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Arbeiten, der hier im Anlagenbau liegt.

Oftmals werden Unternehmen in Anspruch genommen, deren Arbeitnehmer auch Tätigkeiten ausführen, die sozialkassenpflichtig sind, wie vorliegend der Rohrleitungsbau, obgleich der Schwerpunkt auf anderen Arbeiten liegt. In diesem Fall wurde eine Firma auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für etwas mehr als ein Jahr i.H.v. 33.159,00 Euro in Anspruch genommen. 

Auf den erheblichen Vortrag der PAVEL Rechtsanwälte hin wurde Beweis erhoben durch Zeugniseinvernahme der Arbeitnehmer. Die Beweisaufnahme haben wir begleitet und erreicht, dass die Klage letztlich abgewiesen und das Sozialkassenbeitragskonto der Firma rückwirkend geschlossen wurde.

Die SOKA-Bau vertrag die Ansicht, dass die Rohrleitungsarbeiten arbeitszeitlich überwogen hätten und somit eine Beitragspflicht besteht und nahmen das Unternehmen auf Zahlung in Anspruch. Wir legten dar, dass arbeitszeitlich im Streitzeitraum die Wartungs- und Reparaturarbeiten von Industrieanlagen überwogen haben. Nur rund 30 % entfielen auf die Instandhaltung und Erweiterung des Rohrnetzes und 70 % auf die Anlagen selbst. Es handelte sich um Vakuum-, Backenbrecheranlagen, Mörser, Mühlen, Öfen und andere Maschinen. Zudem wurde vorgetragen, dass auch gelernte Metallbauer beschäftigt wurden.

Das Gericht folgte den Ausführungen der PAVEL Rechtsanwälte: Allein der Umstand, dass die Anlagen und Maschinenteile mit Rohren verbunden seien oder Filter enthielten, führe nicht dazu, dass die Rohrleitungssysteme hierfür prägend sind. Die Mühlen und Pumpen sowie die Öfen erfüllten einen eigenständigen Zweck, nämlich die Zerkleinerung von harten Materialien bzw. die Erzeugung eines Vakuums oder die Erzeugung von Hitze, und dienten nicht lediglich der Unterstützung des Transportes von Flüssigkeiten oder Gasen im Rohrleitungsnetz. Die Wartungsarbeiten an den Maschinen dienten folglich dem Erhalt der Maschinen, nicht der Rohrleitungen, und entsprechen eher dem Berufsbild eines Maschinenbauers und nicht dem eines Bauberufes. Auch die Qualifikationen der Mitarbeiter stützen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden.

Nachdem die Zeugen in der Beweisaufnahme angaben, überwiegend an den Maschinen selbst Wartungen und Reparaturen ausgeführt zu haben sowie weitergehende Metallbauarbeiten und die Rohrleitungsarbeiten meist nur als Nebenarbeiten dieser Wartungs- und Reinigungsarbeiten angefallen waren, wies das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage der ULAK ab. 

Kurz darauf erhielt das Unternehmen ein Schreiben, wonach das Sozialkassenbeitragskonto nunmehr rückwirkend geschlossen wurde. Damit steht fest: Künftig muss die Firma keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.

(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 13.11.2024 – Az. 11 Ca 712/21)

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Rechtsanwalt Thomas Pavel wurde von ThreeBestRated als einer der 3 besten Anwälte für Arbeitsrecht in Hannover ausgezeichnet.