Unsere Mandantin, ein Rollladen- und Sonnenschutztechniker, das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierung anbietet wurde von der SOKA-Bau auf Zahlung von 120.221,- Euro in Anspruch genommen. Bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wurde die Klage abgewiesen und nun ein erneuter Erfolg der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte: Die Berufung der SOKA-Bau wurde zurückgewiesen!
Die SOKA hatte behauptet, von dem Unternehmen seien überwiegend Montagearbeiten ausgeführt worden. Tatsächlich wurden aber vornehmlich Vertriebs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Rolltoren, Fenstern, Türen und vor allem Sonnenschutzanlagen verrichtet. Aufgrund des streitigen Vortrags der Parteien wurde vom Hessischen Landesarbeitsgericht Beweis erhoben und es wurden die Arbeitnehmer vernommen.
Nach der Zeugenvernehmung stellte das Gericht fest, dass im Kalenderjahr 2015 lediglich 44,1 % auf baugewerbliche Tätigkeiten entfielen und im Jahr 2016 nur 48,4 % baugewerbliche Tätigkeiten in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer. Die Behauptung der ULAK, die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt, konnte somit nicht nachgewiesen werden.
Das Urteil des LAG Hessen ist inzwischen rechtskräftig. Die SOKA-Bau hat daraufhin das Beitragskonto der Firma rückwirkend zum Datum der Eröffnung geschlossen und verlangt keinerlei Sozialkassenbeiträge mehr.
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2025 – Az. 12 Sa 1361/20 SK)