Bei unserem Mandanten handelt es sich um einen Mischbetrieb, der neben dem Verlegen von Kabeln und Fliesen auch Bodenbelagsarbeiten und Grünarbeiten durchführt. Die ULAK verklagte unseren Mandanten zunächst für die Kalenderjahre 2015 und 2016 auf einen Betrag in Höhe von 58.667,00 EUR. In weiteren sechs Gerichtsverfahren machte die ULAK insgesamt weitere 288.361,00 EUR für die Kalenderjahre 2017 bis 2021 geltend.
Wir haben bei Gericht erfolgreich vorgetragen, dass die gewerblichen Mitarbeiter unseres Mandanten ganz überwiegend, nämlich zu 80 % baufremde Tätigkeiten durchführen. Streitig war insbesondere, ob das Auftragen von Ausgleichsmasse, das Verlegen von Schallschutzmatten und das Beseitigen kleiner Unebenheiten auf dem Estrich als bauliche Tätigkeit zu werten ist. Dieser Auslegung der SOKA-BAU hat das Arbeitsgericht Wiesbaden einen Strich durch die Rechnung gemacht und ausdrücklich festgestellt, dass es sich hier um zwingende notwendige Vor- bzw. Begleittätigkeiten einer fachgerechten Bodenbelegung handelt, nachdem im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme die Zeugen unseren Vortrag bestätigt haben. Die Klage der SOKA-BAU wurde vom Gericht abgewiesen. Aufgrund der deutlichen Worte des Arbeitsgerichts Wiesbaden hat die ULAK die weiteren sechs Klagen zurückgenommen.
Das Verfahren zeigt, dass es häufig nicht nur bei einer Klage der SOKA-BAU bleibt, sondern oftmals mehrere Klage erhoben werden. Mit entsprechend konkretem Sachvortrag kann den Forderungen der ULAK erfolgreich entgegengetreten werden.
(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22.03.2022 – 12 Ca 25/20 SK)