Die SOKA-Bau hat unseren Mandanten, der einen Betrieb mit rund zehn Arbeitnehmern führt, auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von rund 28.000 Euro verklagt. Mit der Behauptung, es seien Innenausbau-, Trockenbau-, Abrissarbeiten, Montage von Baufertigteilen, Pflasterarbeiten und der Bau von Pools ausgeführt worden. Hiergegen wehrte sich der beklagte Unternehmer mit Unterstützung der Pavel Rechtsanwälte erfolgreich.
Die Kanzlei Pavel trug gegenüber dem Arbeitsgericht vor, dass es sich um einen Mischbetrieb gehandelt habe, der zwar auch bauliche Arbeiten wie Trockenbauarbeiten, Malerarbeiten und Fliesenverlegearbeiten ausgeführt habe, aber insbesondere nicht bauliche Tätigkeiten. Hierunter fielen Hausmeistertätigkeiten, wie Grünarbeiten und Reinigungsarbeiten, Entrümpelungen und der Handel mit Koi-Fischen. Aufgrund vorheriger, anderslautender außergerichtlicher Angaben der Firma gegenüber der SOKA-Bau wollte das Gericht den Angaben zunächst keinen Glauben schenken. Die außergerichtlichen Angaben konnte der Prozessbevollmächtigte jedoch mit seinem Vortrag erschüttern, sodass seine gerichtlichen Angaben erheblich waren. Daraufhin wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt und die Arbeitnehmer als Zeugen gehört. Hierbei bestätigte sich, dass arbeitszeitlich die Hausmeistertätigkeiten, Grünarbeiten, Entrümpelungsarbeiten, Bodenbelagsarbeiten und die Arbeiten rund um den Handel mit Koi-Karpfen arbeitszeitlich in den Kalenderjahren 2021, 2022 und 2023 überwogen haben. Diese Arbeiten sind nach dem einschlägigen Tarifvertrag des Baugewerbes VTV-Bau als nicht baulich zu bewerten.
Folglich entschied das Arbeitsgericht Wiesbaden, dass der Betrieb unseres Mandanten nicht unter den Geltungsbereich des Bau-Tarifvertrages fällt und er somit nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist. In der Folge wurde auch das Sozialkassenbeitragskonto von der SOKA-Bau rückwirkend geschlossen.
(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2025 – 9 Ca 40/24 SK)




