Wichtiges & Interessantes für Sie zusammengestellt

Installation von Sprinkleranlagen nicht sozialkassenpflichtig
Zu Unrecht wurde unsere Mandantin, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Sprinkleranlagen installierten, von der SOKA-Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit dem Ergebnis: Forderungen von über 90.000 Euro abgewehrt! In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Wiesbaden noch der Sozialkasse Recht gegeben und

Rolladen- Bau und Reparatur in eigener Werkstatt sozialkassenfrei
Unsere Mandantin, ein Rollladen- und Sonnenschutztechniker, das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierung anbietet wurde von der SOKA-Bau auf Zahlung von 120.221,- Euro in Anspruch genommen. Bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wurde die Klage abgewiesen und nun ein erneuter Erfolg der Kanzlei PAVEL Rechtsanwälte: Die Berufung

Fast 120.000 EUR Sozialkassenbeitrags-Forderung: Berufung der ULAK scheitert!
Nachdem die SOKA-Bau von unserer Mandantin zunächst Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in sechsstelliger Summe klageweise geltend machte, verurteilte das Arbeitsgericht Wiesbaden die Firma zur Zahlung. Daraufhin beauftragte die Firma PAVEL Rechtsanwälte mit der Abwehr der Forderung. ULAK begehrte im Klageverfahren von unserer Mandantin 119.427,73 Euro.

Reparaturarbeiten in Industrieanlagen nicht sozialkassenpflichtig
Rohrleitungsarbeiten, die bei Wartungs- und Reparaturarbeiten von Industrieanlagen anfallen, führen nicht zur Sozialkassenpflicht. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Arbeiten, der hier im Anlagenbau liegt. Oftmals werden Unternehmen in Anspruch genommen, deren Arbeitnehmer auch Tätigkeiten ausführen, die sozialkassenpflichtig sind, wie vorliegend der Rohrleitungsbau, obgleich der

Reinigungsarbeiten geben den Ausschlag – Mischbetrieb nicht sozialkassenpflichtig
Ein Unternehmen, welches Abrissarbeiten verrichtet und Photovoltaik-Anlagen montiert, muss nicht sozialkassenpflichtig sein. Es kommt auf die prozentuale Verteilung der Arbeitszeit an. Mit der richtigen Beratung gelingt eine Abwehr ungerechtfertigter Forderungen der SOKA-Bau. Nach Verbund zweier Klageverfahren der SOKA-Bau (ULAK) gegen unseren Mandanten verlangte die

Projektplanung und Baubetreuung müssen keine bauliche Tätigkeit sein
Unsere Mandantschaft wurde außergerichtlich von der SOKA-BAU auf Zahlung von 38.361,00 Euro in Anspruch genommen. Die Forderung begründete die SOKA-BAU mit der Meinung, dass es sich bei dem Betrieb unserer Mandantschaft um einen Baubetrieb handelt. Tatsächlich hat unsere Mandantschaft zwar auch bauliche Tätigkeiten durchgeführt,

Forderung der SOKA-BAU in Höhe von 347.028,00 EUR abgewehrt
Bei unserem Mandanten handelt es sich um einen Mischbetrieb, der neben dem Verlegen von Kabeln und Fliesen auch Bodenbelagsarbeiten und Grünarbeiten durchführt. Die ULAK verklagte unseren Mandanten zunächst für die Kalenderjahre 2015 und 2016 auf einen Betrag in Höhe von 58.667,00 EUR. In weiteren

Trockenbauarbeiten sozialkassenfrei?
Wenn in Ihrem Betrieb Malertätigkeiten von Fachleuten des Maler- und Lackiererhandwerks durchgeführt werden und dabei in erheblichem Umfang Trockenbauarbeiten anfallen, dann können bei Ihnen die Voraussetzungen dafür vorliegen, einen sokafreien Betrieb zu haben. Auf unseren Tatsachenvortrag hin hat das zuständige Arbeitsgericht Wiesbaden in einer

Betriebsinhaber muss für Ausnahmegewerk keinen Gesellenbrief haben
Unser Mandant, ein kleiner Heizungs- und Lüftungsbauerbetrieb, wurde von der SOKA-Bau zur Beitragszahlung aufgefordert und schließlich von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden auf Zahlung von 13.350,00 Euro verklagt. Er bat uns den SOKA Bescheid zu prüfen. Der Betriebsinhaber war kein